Präambel
In dem Willen, die neu gegründete Grundschule Wolperath-Schönau auf ihren Weg hin zu einer inklusiven Schule, also einer „Schule für alle“ zu unterstützen und zu begleiten, gründen die Eltern den „Förderverein Grundschule-Wolperath-Schönau“. Der Verein will einen ordentlichen Beitrag dazu leisten, dass die Schule für alle Schülerinnen und Schüler zu einer besonderen Lern-, Erfahrungs- und Begegnungsstätte wird, in der sie in gegenseitiger Wahrnehmung, Akzeptanz und Wertschätzung Bildung, Verantwortung, soziale Kompetenz und Umweltbewusstsein erlernen und leben.
§ 1 Name und Sitz
Der Förderverein führt den Namen
Förderverein der Grundschule Wolperath-Schönau e.V.
- Er hat den Sitz in Neunkirchen-Seelscheid und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Ausbildung ausnahmslos aller Schülerinnen und Schüler der Grundschule Wolperath.
2. Der Zweck kann beispielsweise verwirklicht werden durch
a) Finanzierung spezieller Unterrichtsmittel oder des Unterrichts allgemein, für die im Schuletat keine oder zu wenig Gelder vorgesehen sind
b) Finanzierung der Ausgestaltung der Schule und ihrer Anlagen, für die anderweitig keine oder zu wenig Gelder vorgesehen sind
c) Förderung des Sports im schulischen und außerschulischen Bereich
d) Förderung im musischen Bereich
e) Zuschüsse für Klassenfahrten, Schulfeste und Schulzeitungen.
3. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Schülern, Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule zu erhalten und zu festigen.
4. Er will durch Öffentlichkeitsarbeit auf die Bedeutung der Kinder für unsere Gesellschaft aufmerksam machen und wirbt um mehr Förderung und Integration von Kindern und Jugendlichen in der Gesellschaft.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
6. Alle Mittel dürfen nur für diese gemeinnützigen Zwecke ausgegeben werden, insbesondere dürfen alle Einkünfte und Überschüsse nur für diese Zwecke verwendet werden.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand formlos zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
3. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Kündigung hat per Post oder via E-Mail an post@foerderverein-ws.de zu erfolgen.
b) Durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit
c) Durch Ausschluss aus wichtigem Grund d.h. wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Vereinsmitgliedes mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
5. Personen, die bei der Unterstützung des Vereinszweckes besondere Verdienste erworben haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden beim Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückerstattet.
§ 4 Beiträge/Einnahmen
1. Die regulären Mitglieder zahlen jährliche Beiträge. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
3. Weiterhin finanziert der Verein seine Arbeit aus den Einnahmen seiner Aktivitäten, aus Zuschüssen und freiwilligen Zuwendungen (Spenden) sowie aus Erträgen seines Vermögens.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand (gemäß § 26 BGB) besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
2. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind je zwei Vorstandsmitglieder (§ 26 BGB) gemeinschaftlich berechtigt, wobei einer der Vorsitzende oder der stellvertretene Vorsitzende sein muss.
3. Erweiteter Vorstand: Der Vorstand kann um die Ämter des stellvertretenden Kassierers und des stellvertretenden Schriftführers erweitert werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl über seine Amtszeit hinaus im Amt.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der übrige Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
8. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch drei Mal im Jahr, auf Einladung der/des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters zusammen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit sind mindestens drei Mitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden erforderlich. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unterzeichnen müssen.
10. Der Vorstand lädt den Schulleiter zu den Vorstandssitzungen ein. Dieser kann sich in Ausnahmefällen vertreten lassen.
§ 7 Beisitzer
1. Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei Beisitzer für die Dauer von zwei Jahren wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Beisitzer werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Sie haben kein Stimmrecht, sondern nur beratende Funktion.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie tritt zusammen
a) Einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung
b) Wenn der Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält
c) Wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt.
2. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens eine Woche. Die Einladungen werden per Post, per Fax oder – wenn immer möglich – per eMail versandt.
3. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende oder sein (e) Stellvertreter(in) und ein weiteres Vorstandsmitglied unterschreiben müssen.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen. Das Geld soll für die Förderung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid verwandt werden.
§ 10 Bankgeschäfte
1. Der Verein ermächtigt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassierer, alleine gegenüber der Bank Geschäfte zu tätigen.
2. Bei Überweisungen und Auszahlungen ab EUR 100,- müssen zwei Vorstandsmitglieder der Transaktion vorab intern (formlos) schriftlich zustimmen.
§ 11 Inkrafttreten
1. Die Bestätigung dieser Satzung erfolgte durch die Mitglieder am 19. September 2005. Die Bestätigung der Satzungsänderung erfolgte durch die Mitglieder am 22. März 2021.
2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.